Hubig will Täter häuslicher Gewalt härter bestrafen – und Kinder besser schützen
Arnd JunckenHubig will Täter häuslicher Gewalt härter bestrafen – und Kinder besser schützen
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig schlägt schärfere Regeln zum Schutz von Opfern häuslicher Gewalt vor
Nach den Plänen der Ministerin könnten gewalttätige Eltern den Kontakt zu ihren Kindern verlieren, wenn ihr Verhalten die Sicherheit des anderen Elternteils gefährdet. Ziel der Reform ist es, weitere Schäden zu verhindern und gleichzeitig sicherzustellen, dass Kinder in einem geschützten Umfeld aufwachsen.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Familiengerichte klarere Befugnisse erhalten, um den Kontakt zwischen einem misshandelnden Elternteil und seinen Kindern einzuschränken oder ganz zu untersagen. Richter könnten zeitweilige oder dauerhafte Kontaktverbote verhängen, wenn Gewalt das körperliche Wohlbefinden des Opfers bedroht. Je nach Einzelfall könnten auch weniger weitreichende Maßnahmen wie begleitete Besuche eingeführt werden.
Bereits das geltende Recht verlangt von Gerichten, häusliche Gewalt bei Sorgerechtsentscheidungen zu berücksichtigen. Hubigs Vorstoß verschärft diese Regelungen jedoch, um zu verhindern, dass Umgangsrechte als Instrument für fortgesetzte Misshandlung genutzt werden. Das Justizministerium betonte, dass es keine pauschalen Verbote geben werde – jede Entscheidung solle individuell geprüft werden.
Hubig erklärte, Opfer dürften nicht durch gerichtlich angeordnete Kontakte wiederholten Bedrohungen ausgesetzt sein. Die Reform ist Teil einer umfassenderen Initiative, um das Familienrecht zu modernisieren und bessere Schutzmechanismen für Betroffene häuslicher Gewalt zu schaffen.
Falls der Entwurf verabschiedet wird, erhalten Richter mehr Handlungsspielraum, um in Fällen einzuschreiten, in denen das Wohl von Kindern gefährdet ist. Die Neuregelung soll Familiengerichten klarere Leitlinien an die Hand geben, wenn es um Streitigkeiten im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt geht. Im Mittelpunkt steht dabei der Opferschutz – bei gleichzeitiger Wahrung der Rechte aller Beteiligten.






